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Update: Kein bundeseinheitliches Verfahren beim “Sozialschutzpaket”

Den Worten und Ermahnungen Frau Grütters folgend setzten wir uns in den vergangenen Wochen sehr intensiv mit dem Thema Grundsicherung sowie den Veränderungen durch das in den Vordergrund gestellte Sozialschutzpaket auseinander.

Leider mussten wir dabei feststellen, dass das Sozialschutzpaket in diversen Fällen nicht greift. Vermögensprüfungen finden grundsätzlich trotzdem statt und sind nicht ausgesetzt. Neben der allgemeinen Vermögensgrenze von 60.000,00 Euro der Person selbst existieren weitere Einzelgrenzen, z.B. darf ein privates Kraftfahrzeug mit einem Zeitwert von mehr als 7.500,00 Euro nicht behalten werden. Darüber hinaus irritierte vor allem, dass willige Antragsteller immer wieder bei Einreichung des vereinfachten Antrags auf den normalen Antrag vor dem Sozialschutzpaket verwiesen werden – in unterschiedlichen Konstellationen.

Deshalb erkundigten wir uns direkt bei der Bundesagentur für Arbeit, wie es dazu kommen könne und erhielten von Pressesprecher Christian Ludwig folgende Antwort:

„Die  Jobcenter unterscheiden sich in ihrer Organisationsform. Das wurde vom Gesetzgeber so geregelt. 303 der insgesamt 408 Jobcenter in Deutschland sind gemeinsame Einrichtung (gE) der Bundesagentur für Arbeit und des kommunalen Trägers. In 105 Fällen werden die Jobcenter unter alleiniger Verantwortung der Kommune bzw. des Landkreises durch einen zugelassenen kommunalen Träger (zkT) betrieben. Diese nehmen die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende in alleiniger Verantwortung wahr, also ohne die Agentur für Arbeit.

Die Agentur für Arbeit hat im Zuge der Corona-Krise die vereinfachten Anträge entwickelt, die sie den als gemeinsame Einrichtung organisierten Jobcentern zur Verfügung stellt. Diese Anträge werden in 303 Jobcentern (gemeinsamen Einrichtungen) genutzt.

Zugelassene kommunale Träger entscheiden selbstständig, in welcher Form sie das SGB I umsetzen, etwa wie sie sich organisatorisch aufstellen oder welche Anträge sie nutzen. Bei den angesprochenen Jobcentern Jena und Osterholz handelt es sich jeweils um zugelassene kommunale Träger. An diesen Häusern ist die BA also nicht beteiligt und kann insofern auch keine Regeln vorgeben.“

Daraus lässt sich nun schließen, dass es tatsächlich rechtens ist, dass die 105 kommunalen Jobcenter, ergo 25,73% der Jobcenter in Deutschland (!), alte Antragsformulare nutzen und das Sozialschutzpaket gemäß der verbindliche Richtlinien in ihrer eigenen Ausführung umsetzen.

Ein bundeseinheitliches Verfahren ist somit leider auch bezüglich der Grundsicherung und des Sozialschutzpaketes in weite Ferne gerückt.

Link zur ARD-Mediathek: Grütters empfiehlt, Sozialschutzpaket in Anspruch zu nehmen (Foto: WDR)