Mit Beschluss vom 31.03.2020 hat Bremen den Zugang zum Landes-Soforthilfeprogramm angepasst. Antragsberechtigt waren zunächst Künstlerinnen und Künstler mit einer Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse. Die Freie Hansestadt Bremen hat reagiert und folgende Anpassungen vorgenommen:
Antragsberechtigt sind Künstlerinnen und Künstler, die mindestens seit dem 18. März 2020 ihren regelmäßigen Wohnsitz im Land Bremen haben und
(1) Mitglied in der Künstlersozialkasse sind,
(2) in Härtefällen, wenn sie professionell selbständig tätig sind, ohne Mitglied in der Künstlersozialkasse zu sein,
(3) in Härtefällen, wenn sie regelmäßig in Engagements in Kultureinrichtungen auf Grundlage kurzer befristeter Arbeitsverträge tätig sind.
Diese Anpassung begrüßen wir im vollen Maße. Die genaue Definition eines “Härtefalls” ist jedoch bislang nicht öffentlich einsehbar und wirft weiterhin Fragen und eine potentielle Ausgrenzung auf.