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Bayern

Update: Anträge im Rahmen des Künstlerhilfsprogramm des Freistaats Bayern jetzt online möglich

Die Hilfe für Künstler*innen des Freistaates Bayern kann ab sofort unter
https://www.kuenstlerhilfe-corona.bayern/
direkt online beantragt werden.

Eigentlich für jeden selbständigen Künstler*in mit Wohnsitz in Bayern kann ab sofort eine kurzzeitige (für drei Monate jeweils maximal 1.000€) Absicherung gewährt werden.

Wer aber schon die sogenannten “Corona-Zuschüsse” des Bundes (oder des Landes) erhalten, oder auch nur beantragt hat, kann und darf diese Hilfe nicht beantragen. Da die Mittel des Bundes nur für Betriebskosten und Liquiditätsengpass, nicht aber für berufliche Einkommensausfälle und den eigenen Lebensunterhalt verwendet werden dürfen, haben bayrische Kulturschaffende also nur in Ausnahmefällen eine Möglichkeit, Geld für den allgemeinen Lebensunterhalt zu bekommen.

Wichtig: Ebenso nicht möglich ist der Bezug dieser neuen Hilfe zusätzlich zu schon bestehenden Leistungen nach SGB, also ALG II (“Hartz IV”), sodass weiterhin eigentlich nur die Nutzung eben dieser Grundsicherung bleibt – mit allen damit verbundenen Risiken und Nachteilen. Bitte informiert euch dazu bei der Bundesarbeitsagentur oder dem örtlichen Jobcenter.

Betroffene müssen im Antrag an Eides statt erklären, solche Hilfen weder erhalten, noch beantragt zu haben, und damit kann der Großteil der Künstler*innen die neue Hilfe nicht in Anspruch nehmen.

Laut heutiger Information der Pressestelle des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst ist dieses Problem bekannt und wird aktuell beraten.

Nachdem Bayern eine eigene, zielgenaue Lösung so groß angekündigt hat, ist das Resultat für die Betroffenen mehr als ernüchternd.

Wir hoffen weiter auf eine umgehende, funktionierende Lösung.

Anhang: Die Antragsvoraussetzungen im Wortlaut von der Website des Staatsministeriums:

Antragsberechtigt sind freischaffende Künstlerinnen und Künstler mit bestehendem Hauptwohnsitz in Bayern (Stichtag: 01.04.2020), die eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben. Voraussetzung hierfür ist die Bestätigung einer Versicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (Stichtag: 01.04.2020) oder die Versicherung, den Lebensunterhalt überwiegend aus erwerbsmäßiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit gemäß dem Katalog der Künstlersozialkasse zu bestreiten, verbunden mit entsprechenden Nachweisen für diese Tätigkeit. Künstlerinnen und Künstler, die eine andere Soforthilfe Corona des Freistaates Bayern oder des Bundes oder Leistungen zur Grundsicherung (SGB II oder SGB XII) erhalten oder beantragt haben, sind von einer Antragstellung ausgeschlossen. Gleiches gilt für Künstlerinnen und Künstlern, die sich am 31. Dezember 2019 gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung bereits in Schwierigkeiten befanden.

(Zugriff 20.05.2020)