Auf den Seiten der Überbrückungshilfe kann nun auch pünktlich zu Weihnachten die Dezemberhilfe beantragt werden.
Zur Antragstellung geht es hier:
FAQ der ausserordentlichen Wirtschaftshilfe angepasst
Dementsprechend wurden bereits am 17.12.2020 die FAQ um Formulierungen zur Dezemberhilfe erweitert.
Achtung: Unternehmen und Soloselbständige, die den Geschäftsbetrieb erst auf Grundlage späterer Beschlüsse (zum Beispiel der Bund-Länder Beschluss vom 13. Dezember 2020) einstellen mussten, gelten nicht als direkt Betroffene im Sinne der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe.
(FAQ 1.2)
Der Direktantrag ähnelt dem Antrag der Novemberhilfe, daher gelten unsere Tips auch für die Dezemberhilfe:
3 kleine hilfreicheTips für den Antrag:
1. Falls ihr euch bzgl. der Branche unsicher seid, findet ihr hier eine Übersicht des Branchenschlüssels mit weiterführenden Erklärungen: Branchenschlüssel: Klassifikation der Wirtschaftszweige rechts unter “Auswahl”: ->”Wirtschaftszweigklassifikationen”, -> “Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ)”, -> “Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008)”: dann unter der Überschrift auf die Schaltfläche “auswählen” klicken
2. Für die Angabe eures Monats/Jahresumsatzes werden nur ganze Zahlen akzeptiert, also verzichtet auf Komma und Centbeträge.
3. “Dauer der Schließung des Unternehmens”: der Wert für Dezember kann maximal 31 betragen
Für viele, die ihren Antrag über prüfende Dritte stellen werden, wird sich die Antragstellung für Dezemberhilfe wahrscheinlich ins neue Jahr verschieben. Die meisten Steuerberater und -kanzleien bearbeiten über die Weihnachtsfeiertage keine Anträge mehr.
Unseren ursprünglichen Beitrag zur Novemberhilfe findet ihr hier:
Warum Solo-Selbstständige zusätzlich auf die Überbrückungshilfe 2 achten sollten
Vielen Steuerberatern verschafft diese Feiertagspause etwas Luft und Zeit. Denn mit den Änderungen der FAQ der Überbrückungshilfe II änderte sich für die prüfenden Dritten einiges, womit leider zahlreiche Fragen aufgekommen sind. Viele Steuerberater und die Steuerberaterkammern sind in Bezug auf die konkrete Auswirkung bei den beihilferechtlichen Fragestellungen extrem verunsichert.
Fest steht, dass ÜberbrückungshilfeII nur gewährt wird, wenn im Abrechnungszeitraum von September bis Dezember ein Verlust erzielt wurde.
Die Bundessteuerberaterkammer veröffentlicht mit ihren FAQ folgenden Hinweis:
„Bitte beachten Sie: Wir können Ihre Anfragen zum Beihilferecht nicht beantworten und haben
(Quelle)
das BMWi hierzu um Klarstellung gebeten. Zu den diversen beihilferechtlichen Fragestellungen
wird es darum zeitnah weitere Informationen des BMWi geben.“
Ob dies auch Auswirkungen auf die November- und Dezemberhilfe hat, ist aktuell nicht bekannt. Es lohnt sich jedoch einen Blick in den Beitrag der Ecovis zu werfen und die Entwicklungen zur Überbrückungshilfe 2 im Auge zu behalten (Quelle). Auch auf den Seiten des VGSD wird der aktuelle Artikel empfohlen:
“Die steuerberatenden Kollegen der Ecovis haben dazu einen sehr lesenswerten Blogbeitrag verfasst, den ich euch dringend ans Herz legen möchte. Er beleuchtet auch das Zusammenspiel der verschiedenen Hilfen und ihre Abhängigkeiten zueinander. Das ist für alle interessant die Überbrückungshilfe II beantragt haben sowie für alle die Novemberhilfe & Co. beantragt haben oder beantragen wollen.”
Branko Trebsche (Quelle)