Kategorien
Allgemein

Vorsicht bei der Beantragung von “Überbrückungshilfe III”

Seit Mittwoch, 10. Februar 2021, können über “Prüfende Dritte” Anträge für die “Überbrückungshilfe III” gestellt werden. Allerdings noch NICHT für die “Neustarthilfe im Rahmen von Überbrückungshilfe III”, die insbesondere für Soloselbständige und Kleinunternehmer*innen, die nur geringe Betriebskosten haben, interessant wäre.

Hier kann man theoretisch einen einmaligen Zuschuss von maximal 7.500 Euro für den Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 beantragen. Aber Vorsicht: Nicht mehr, wenn man zuvor bereits die Erstattung fixer Kosten über die “Überbrückungshilfe III” beantragt hat! “Neustarthilfe im Rahmen von Überbrückungshilfe III” und “Überbrückungshilfe III” schließen sich gegenseitig aus. Diese Information ist bisher kaum zu finden.

Und noch problematischer: Da die “Neustarthilfe im Rahmen von Überbrückungshilfe III” noch gar nicht beantragt werden kann, könnten viele in die Versuchung kommen, erstmal die Erstattung einiger Fixkosten über “Überbrückungshilfe III” zu beantragen. Und später dann einen Antrag die “Neustarthilfe” zu stellen. Genau das geht aber nicht – Wer jetzt einen Antrag stellt, kann später keine “Neustarthilfe” mehr beantragen.

Quellen:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2021/02/20210210-antragstellung-fuer-ueberbrueckungshilfe-lll-ist-gestartet.html

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/ueberbrueckungshilfe-iii.html